✅ Schutz bei Personalausfall
(Absicherung durch Vilocar)
Gedeckte Ereignisse & Leistungen
| Ereignis | Leistung | Bedingungen |
|---|---|---|
| Krankheit / Arbeitsunfähigkeit | Übernahme der Leasingrate (max. 2.000 €/Monat) für bis zu 12 Monate. | Wartezeit: 6 Monate. Leistung ab 43. Krankheitstag. |
| Todesfall | Übernahme der Leasingraten für Restlaufzeit (max. 100.000 €). | Wartezeit: Ab Tag 1 (erste 3 Monate nur Credit-Life). |
| Kündigung | Übernahme des Kündigungsschadens (max. 100.000 €). | Wartezeit: 6 Monate. |
| Elternzeit | Übernahme der Differenzrate (max. 2.000 €/Monat) für bis zu 18 Monate. | Wartezeit: 6 Monate. |
Bitte beachten Sie: Dies ist eine vereinfachte Übersicht. Alle Details und Ausschlüsse finden Sie in den nachfolgenden, vollständigen Vertragsbedingungen.
Vollständige Vertragsbedingungen (AGB)
1. Präambel
2. Welche Risiken sind gedeckt?
2.1. Alle Leasingverträge aus Gehaltsumwandlung eines teilnehmenden Kundenunternehmens (= Leasingnehmer) werden in den Ausgleichsschutz einbezogen. Eine Absicherung einzelner Risiken ist nicht möglich.
2.2. Der Mitarbeiter (= Fahrzeugnutzer)
- muss sich in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis und nicht in der Probezeit befinden.
- darf keine Kenntnisse über eine absehbare länger anhaltende Arbeitsunfähigkeit haben.
- darf keine Kenntnisse über eine geplante Kündigung haben.
- muss mindestens 18 Jahre und darf maximal 64 Jahre alt sein.
2.3. Der Gewerbekunde (= Arbeitgeber)
- darf keine Kenntnisse über eine absehbare länger anhaltende Arbeitsunfähigkeit haben.
- darf keine Kenntnisse über eine geplante Kündigung haben.
3. Gegenstand des Ausgleichsschutzes
Geschützt ist der wirtschaftliche Schaden, der dem Arbeitgeber dadurch entsteht, dass er seinen Mitarbeitern zusichert, im Falle des Ausscheidens eines Mitarbeiters oder bei Wegfall der Lohnfortzahlung (z. B. durch lang andauernde Arbeitsunfähigkeit) die vertraglichen Verpflichtungen aus dem Leasingvertrag zu übernehmen und das Fahrzeug zurückzunehmen. Diese Leistung erfolgt nach einer Frist von 12 Monaten Mindesthaltung des Leasingnehmers. Ausgenommen ist hier die Langzeitkrankheit und Tot, hier greift die Dienstleistung sofort. Grundlage hierfür sind die folgenden Vertragspunkte, sowie die allgemeingültigen AGB der Vilonda GmbH.
Ziel des Ausgleichsschutzes ist es, dem Arbeitgeber zu ermöglichen, seinen Mitarbeitern ein attraktives und risikoarmes Mobilitätsangebot im Rahmen der Gehaltsumwandlung zu unterbreiten – ohne dass dieser selbst das finanzielle Risiko bei vorzeitiger Vertragsbeendigung oder Zahlungsausfall tragen muss.
4. Was ist nicht abgedeckt?
4.1 Kein Ausgleichsschutz besteht für Ereignisse, die nicht unter die gedeckten Leistungsfälle – lang andauernde Arbeitsunfähigkeit, Kündigung oder Tod der anspruchsrelevanten Person – fallen.
4.2 Insbesondere besteht kein Anspruch auf Leistungen, wenn die Lohn- oder Gehaltsfortzahlung aus anderen Gründen unterbrochen ist, wie zum Beispiel bei
- unbezahltem Urlaub (z. B. Sabbatical),
- Freistellung zur Pflege von Angehörigen,
- Teilzeitbeschäftigung oder Ruhen des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung,
- vorübergehender Freistellung ohne Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
4.3 Auch freiwillige oder einvernehmliche Unterbrechungen des Arbeitsverhältnisses, die nicht auf eine gedeckte Ursache zurückzuführen sind, begründen keinen Leistungsanspruch.
4.4 Kein Ausgleichsschutz besteht, wenn Kündigung oder Arbeitsunfähigkeit im unmittelbaren zeitlichen oder ursächlichen Zusammenhang mit einer Massentlassung, einem Stellenabbau, Restrukturierungsmaßnahmen, kollektiven Streiks oder Arbeitskampfmaßnahmen, einem Standortabbau oder der Insolvenz des Arbeitgebers stehen.
5. Leistungshöhe und -zeitraum
5.1 Bei Tod oder Kündigung
- Kündigung: Nach einer Wartezeit von 6 Monaten übernimmt Vilocar den Kündigungsschaden laut Leasingabrechnung (Restlaufzeit × Leasingrate) bis zu einer maximalen Leistung von 100.000 €.
- Todesfall: Ab Tag 1 (in den ersten 3 Monaten nur Credit-Life-Leistung) übernimmt Vilocar die Leasingraten für die Restlaufzeit des Vertrags bis zu einer maximalen Leistung von 100.000 €.
- Hierzu muss das Fahrzeug an einem von der Vilonda GmbH definierten Ort übergeben worden sein. Zusätzlich muss ein Übergabeprotokoll einer unabhängigen Prüforganisation erstellt werden vor Rückgabe. Die Mehr- bzw. Minderkilometer, sowie die Kosten für Schäden und Wertminderungen, trägt in diesem Fall der Leasingnehmer.
5.2 Bei Arbeitsunfähigkeit
- Nach einer Wartezeit von 6 Monaten beginnt die Leistungspflicht ab dem 43. Krankheitstag.
- Leistung: Übernahme der monatlichen Leasingrate bis zu 2.000 € pro Monat.
- Dauer: Maximal 12 Monate je Schadenfall.
- Die Leistung erfolgt nicht taggenau (pro rata temporis), sondern jeweils vollständig für die nächste fällige Leasingrate.
5.3 Bei Elternzeit
- Nach einer Wartezeit von 6 Monaten übernimmt Vilocar die Differenz zwischen der Brutto-Leasingrate und dem Arbeitnehmeranteil.
- Limit: Maximal 2.000 € pro Monat.
- Dauer: Bis zu 18 Monate.
6. Wann liegt Tod im Sinne dieser AGB vor?
7. Wann liegt eine Kündigung im Sinne dieser AGB vor?
Ausgleichspflichtig sind Kündigungen, die
- durch die anspruchsrelevante Person (Arbeitnehmer) unter Einhaltung der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist erfolgen,
- oder durch den Arbeitgeber aus personen- oder verhaltensbedingten Gründen ausgesprochen werden.
Nicht als gedeckter Fall gelten insbesondere
- betriebsbedingte Kündigungen,
- einvernehmliche Beendigungen des Arbeitsverhältnisses (z. B. durch Aufhebungsvertrag), die zur Vermeidung einer betriebsbedingten Kündigung erfolgen,
- sowie Fälle, in denen die anspruchsrelevante Person ohne Unterbrechung in ein neues Arbeitsverhältnis innerhalb desselben Konzerns oder Unternehmensverbunds übernommen wird.
Nachweispflicht
Zur Prüfung des Leistungsfalls sind folgende Unterlagen vorzulegen:
- Kündigungsschreiben mit Zustellungsnachweis (z. B. Empfangsbestätigung oder Einschreiben),
- gegebenenfalls der abgeschlossene Aufhebungsvertrag,
- sowie eine Bestätigung, dass keine Weiterbeschäftigung innerhalb des Konzerns erfolgt ist.
8. Wann liegt Arbeitsunfähigkeit im Sinne dieser AGB vor?
9. Welche Einschränkungen und Ausschlüsse der Leistungspflicht gibt es?
9.1 Bei Arbeitsunfähigkeit gilt,
- kein Leistungsanspruch, wenn der Arbeitnehmer bereits zwei Wochen vor Buchung des Leasingfahrzeugs ununterbrochen arbeitsunfähig erkrankt war.
9.2 Der Anspruch auf Freistellung zur Zahlung der Leasingrate erstreckt sich nicht auf dem Arbeitgeber bekannte, namentlich benannte Erkrankungen, wegen derer der Arbeitnehmer in den letzten zwölf Monaten vor Vertragsunterzeichnung ärztlich beraten oder behandelt wurde. Diese Einschränkung greift nur, wenn der Leistungsfall während der Vertragsdauer eintritt und auf die genannten, bereits bekannten Krankheiten zurückzuführen ist. Hierzu zählen:
- a) Erkrankungen des Herzens, des Kreislaufs, der Arterien, der Venen: koronare Herzkrankheit, Herzklappenfehler, Herz- oder Hirninfarkt, Durchblutungsstörungen, Thrombose, Embolie, Schlaganfall
- b) Geschwülste / Tumore: Krebs, bösartige Tumore, gut-/bösartige Hirntumore
- c) Erkrankungen der Atmungsorgane: chronisch obstruktive Lungenerkrankung / COLD / COPD
- d) Erkrankungen der Verdauungsorgane
- e) Leberzirrhose, chronische Bauchspeicheldrüsenentzündung
- f) Erkrankungen der Harnorgane: dialysepflichtige Niereninsuffizienz
- g) Alkohol- und Drogensucht
10. An wen erbringen wir die Leistung?
11. Subsidiarität
12. Wann beginnt der Ausgleichsschutz und was ist bei der Zahlung des Serviceentgelts zu beachten?
12.1 Der Ausgleichsschutz beginnt mit dem vertraglich vereinbarten Beginn des Leasingvertrags, sofern die anspruchsrelevante Person ordnungsgemäß durch den Arbeitgeber bei Vilocar registriert wurde und die Voraussetzungen dieses Vertrags erfüllt sind.
12.2 Zahlungspflichtiger des Serviceentgelts ist der Mitarbeiter. Der Arbeitgeber führt den einbehaltenen Betrag als Zahlstelle an Vilocar ab; eine separate Ausweisung des Entgelts erfolgt nicht. Abweichend kann der Arbeitgeber die Zahlungen der Dienstleistungspauschale übernehmen. Hier erfolgt eine separate Abrechnung monatlich gestellt durch Vilocar oder einer seiner Partner.
12.3 Ein Zahlungsverzug des Arbeitgebers bei der Weiterleitung des einbehaltenen Entgelts hat keinen Einfluss auf den Ausgleichsschutz, solange der Mitarbeiter die Umwandlung ordnungsgemäß zugestimmt hat. Vilocar kann die fehlende Weiterleitung jedoch beim Arbeitgeber geltend machen; der Mitarbeiter bleibt von Nachforderungen befreit, sofern der Einbehalt erfolgt ist oder der Arbeitgeber die Dienstleitung separat begleicht.
12.4 Die Abführung des Serviceentgelts an Vilocar erfolgt monatlich vorschüssig gemäß den vertraglichen Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Vilocar.
13. Dauer und Ende des Vertrags
13.1 Der Ausgleichsschutz besteht grundsätzlich für die Dauer des zugehörigen Leasingvertrags. Er beginnt mit dem vertraglich vereinbarten Leasingbeginn und endet automatisch mit dem Ablauf oder der vorzeitigen Beendigung des Leasingvertrags – unabhängig davon, ob die Beendigung durch den Leasingnehmer (Arbeitgeber), Vilocar oder eine beteiligte Leasingbank erfolgt.
13.2 Darüber hinaus endet der Ausgleichsschutz vorzeitig:
- mit dem letzten Tag des Monats, in dem die anspruchsrelevante Person ihr 67. Lebensjahr vollendet,
- mit dem Eintritt der anspruchsrelevanten Person in den endgültigen Ruhestand, einschließlich eines vorgezogenen Ruhestands (Vorruhestand).
13.3 Ein Anspruch auf Leistungen besteht nur für Leistungsfälle, die während des aktiven Ausgleichsschutzes eintreten.
14. Wann und wie kann der Ausgleichsschutz widerrufen werden?
15. Wann und wie kann das Serviceentgelt angepasst werden?
15.1. Das Serviceentgelt darf von Vilocar neu festgesetzt werden. Dies darf geschehen, wenn sich der Leistungsbedarf gegenüber der ursprünglichen Kalkulation verändert hat. Voraussetzung hierfür ist, dass diese Veränderung Einfluss auf das Entgelt hat. Eine Anpassung setzt auch voraus, dass die Veränderung nicht nur vorübergehend ist und nicht vorhersehbar gewesen ist. Die Erhöhung des Entgelts muss gewährleisten, dass Vilocar die Leistungen dauerhaft erfüllen kann.
15.2. Die Serviceentgelte je Dienstleistungsvertrag werden unter Berücksichtigung der in den Kalkulationsgrundlagen von Vilocar niedergelegten Entgeltfaktoren für eine ausreichend große Anzahl gleichartiger Risiken eines Tarifes unter Beachtung anerkannter Grundsätze der Mathematik und Technik ermittelt. Es können auch statistische Erkenntnisse des Gesamtverbandes der deutschen Versicherungswirtschaft e. V. zur treuhänderischen Ermittlung der durchschnittlichen Schadenzahlungen aller Anbieter herangezogen werden.
15.3. Ergibt eine Neukalkulation im Vergleich zum Vorjahr einen um mindestens fünf Prozent von der bisherigen Diensleitungshöhe abweichenden Wert, so ist Vilocar berechtigt, das Entgelt je Tarif um den Differenzbetrag zu erhöhen. Vilocar kann das Entgeld je Dienstleistung einmal pro Jahr ändern.
15.4. Die Entgeltanpassung wird dem Arbeitgeber mitgeteilt.
15.5. Nachdem Vilocar den Arbeitgeber über die Anpassung informiert hat, tritt die Anpassung zu Beginn des dritten darauffolgenden Monats in Kraft.
16. Was ist im Leistungsfall zu tun (Obliegenheiten)?
Im Leistungsfall ist der Arbeitgeber (Kunde) verpflichtet, sicherzustellen, dass Vilocar alle zur Prüfung und Bearbeitung des Leistungsfalls erforderlichen Unterlagen vollständig und fristgerecht zur Verfügung gestellt werden. Zu diesem Zweck stellt Vilocar dem Arbeitgeber eine digitale Schadenmeldestrecke zur Verfügung, die der Arbeitgeber in sein Kundenportal oder seine Website einbindet. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, durch gesonderte Vereinbarung – in der Regel durch ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) – sicherzustellen, dass der Leasingnehmer zur Nutzung dieser Schadenmeldestrecke verpflichtet ist und die erforderlichen Nachweise bereitstellt.
Erforderliche Unterlagen:
16.1 Bei Einstellung der Lohnfortzahlung infolge lang andauernder Arbeitsunfähigkeit:
- Nachweis über die Meldung an den zuständigen Sozialversicherungsträger
- Kopie des Arbeitsvertrags
- ggf. ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen oder weitere medizinische Nachweise
16.2 Sobald die anspruchsrelevante Person ihre berufliche Tätigkeit wieder aufnimmt, ist dies Vilocar unverzüglich mitzuteilen. Die Leistungspflicht endet mit Ablauf des Monats, der auf den Wiedereintritt folgt. Erfolgt die Mitteilung verspätet, behält sich Vilocar das Recht vor, zu viel gezahlte Leistungen zurückzufordern.
16.3 Bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses:
- Kündigungsschreiben mit Zustellungsnachweis (z. B. Empfangsbestätigung oder Einschreiben)
- ggf. Aufhebungsvertrag
- Bestätigung, dass keine Weiterbeschäftigung innerhalb desselben Konzerns erfolgt ist
- Vereinbarung zur Rückgabe des Leasingfahrzeugs
- Rückgabeprotokoll des Leasingfahrzeugs
16.4 Im Todesfall der anspruchsrelevanten Person:
- Nachweis über die Meldung an den zuständigen Sozialversicherungsträger
- ggf. Sterbeurkunde oder gleichwertiger amtlicher Nachweis
- Rückgabeprotokoll des Leasingfahrzeugs und dessen Rückgabe an Vilocar
Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass alle Unterlagen spätestens innerhalb von 90 Tagen nach Erstmeldung des Leistungsfalls vollständig eingereicht werden. Vilocar ist berechtigt, im Einzelfall weitere Nachweise zur Prüfung des Leistungsanspruchs anzufordern.
17. Welche Folgen hat eine Obliegenheitsverletzung?
17.1 Leistungsfreiheit besteht, solange der Arbeitgeber (Kunde) eine Mitwirkungspflicht vorsätzlich nicht erfüllt. Eine Mitwirkungspflicht liegt beispielsweise vor, wenn der Arbeitgeber von Vilocar angeforderte Nachweise nicht einreicht. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Mitwirkungspflicht kann Vilocar die Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis kürzen oder vollständig verweigern. Ein Leistungsanspruch bleibt bestehen, wenn der Arbeitgeber nachweist, dass er die Pflicht zur Mitteilung und Aufklärung nicht grob fahrlässig verletzt hat. Hatte die Verletzung dieser Pflicht keinen Einfluss auf die Feststellung und den Umfang der Leistungspflicht, besteht ebenfalls Anspruch auf Leistung – es sei denn, der Arbeitgeber hat die Pflicht arglistig verletzt.
17.2 Begeht der Arbeitgeber eine Pflichtverletzung in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vorteil zu verschaffen, besteht kein Anspruch auf Leistung. Wird eine Täuschung durch ein rechtskräftiges Strafurteil wegen Betrugs oder Betrugsversuchs festgestellt, gelten die Voraussetzungen als bewiesen.
17.3 Leistungsfreiheit besteht ferner, wenn die Voraussetzungen unter Punkt 2 dieser AGB nicht erfüllt sind.
18. Welche Folgen hat eine verspätete Meldung eines Leistungsfalls?
18.1 Leistungsfälle sind Vilocar unverzüglich nach Kenntniserlangung durch den Arbeitgeber zu melden. Da die Schadenmeldung in der Regel durch den Leasingnehmer (Arbeitgeber) erfolgt, kann Vilocar auf die Einhaltung dieser Frist nur eingeschränkt Einfluss nehmen.
18.2 Die Leistungsgewährung erfolgt grundsätzlich auch rückwirkend. Voraussetzung ist, dass der Leistungsfall innerhalb von 90 Kalendertagen nach seinem Eintritt gemeldet wird und alle erforderlichen Unterlagen vollständig vorgelegt werden.
18.3 Erfolgt die Meldung später als 90 Tage nach Eintritt des Leistungsfalls, besteht kein Anspruch auf rückwirkende Leistungen für den Zeitraum vor der Meldung.
19. Was geschieht bei Beendigung des Dienstleistungsvertrags?
19.1 Wird der Dienstleistungsvertrag zwischen Vilocar und dem Arbeitgeber beendet, so hat dies keinen Einfluss auf den bestehenden Ausgleichsschutz für bereits registrierte Leasingverträge.
19.2 Für alle zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung bestehenden Leasingverträge bleibt der Ausgleichsschutz bis zum vertraglich vorgesehenen Ablauf des jeweiligen Leasingvertrags bestehen. Die Verpflichtung zur Zahlung des entsprechenden Serviceentgelts bleibt für diese Verträge ebenfalls unverändert bestehen.
19.3 Ein Anspruch auf Ausgleichsschutz für neue Leasingverträge besteht nach Beendigung des Dienstleistungsvertrags nicht mehr.
20. Wie hoch ist der Gesamtpreis des Ausgleichsschutzes?
21. Übergang von Ersatzansprüchen
21.1 Steht dem Arbeitgeber (Kunde) ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch - soweit Vilocar den Schaden ausgleicht - auf Vilocar über. Der Übergang darf nicht zum Nachteil des Arbeitgebers geltend gemacht werden.
21.2 Der Arbeitgeber hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und nach Übergang des Anspruchs auf Vilocar bei dessen Durchsetzung soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Arbeitgeber diese Obliegenheit, ist Vilocar leistungsfrei.
22. Besondere Verwirkungsgründe
23. Anzeigen; Willenserklärungen; Anschriftänderungen
Alle für Vilocar bestimmten Anzeigen und Erklärungen (z. B. Schadenmeldungen) sind ausschließlich an Vilonda GmbH zu richten.
Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben unberührt.
24. Zuständiges Gericht
24.1 Für Klagen aus diesem Vertrag gegen Vilocar bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz der Vilonda GmbH oder der für den Vertrag zuständigen Niederlassung.
24.2 Ist der Arbeitgeber (Kunde) eine juristische Person mit Sitz in Deutschland, ist daneben auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Arbeitgeber seinen Sitz hat. Unterhält der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Klageerhebung seinen Sitz in einem Staat außerhalb der Europäischen Union, Islands, Norwegens oder der Schweiz oder ist der Sitz nicht bekannt, kann Vilocar den Arbeitgeber auch am Sitz der Vilonda GmbH verklagen.
24.3 Ist der Arbeitgeber eine natürliche Person mit Wohnsitz in Deutschland, müssen Klagen aus diesem Vertrag gegen ihn bei dem Gericht erhoben werden, das für seinen Wohnsitz oder, falls ein solcher nicht besteht, für den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist. Unterhält der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Klageerhebung seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Staat außerhalb der Europäischen Union, Islands, Norwegens oder der Schweiz oder ist sein Wohn- bzw. Aufenthaltsort nicht bekannt, kann Vilocar den Arbeitgeber vor dem für die Vilonda GmbH zuständigen Gericht verklagen.
Andere nach deutschem Recht begründete Gerichtsstände werden durch diese Vereinbarung nicht ausgeschlossen.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder infolge gesetzlicher Änderungen nach Vertragsabschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen unberührt.